Staatskanzlei

Gesetz zur Entlastung der Kommunen

veröffentlicht am 25.03.2003

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 25. März in Cottbus ein Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben beschlossen. Es wird jetzt dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Kabinett hatte sich am 11. Februar im Haushaltsstrukturgesetz 2003 darauf verständigt, die Zuweisungen an die Kommunen - im Wesentlichen die Schlüsselzuweisungen - um rund 140 Millionen Euro zu kürzen und sie gleichzeitig von pflichtigen Aufgaben zu entlasten. Dementsprechend erhält der Gesetzentwurf den Abbau von pflichtigen Angelegenheiten in den Bereichen Kindertagesstättengesetz, Schülerbeförderung, Weiterbildungsgesetz sowie zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften. Ein weiterer Abbau von pflichtigen Aufgaben in allen Aufgabenbereichen wird zur Zeit geprüft. Im Bereich des Kindertagesstättengesetzes wird der bislang unbeschränkte Anspruch für Kinder im dritten Lebensjahr dahingehend eingeschränkt, dass ein solcher Anspruch künftig nur noch dann gegeben sein soll, wenn die Betreuung auf Grund der familiären Situation erforderlich ist. Darüber hinaus werden erweiterte Möglichkeiten für die Kommunen geschaffen, die Art der Erfüllung des Rechtsanspruchs zu bestimmen. Der bislang ab einer bestimmten Entfernung als Beförderungsanspruch ausgestaltete Anspruch von Schülern gegenüber dem Kreis als Leistungsträger wird dahingehend modifiziert, dass es künftig alleinige Zuständigkeit des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sein wird, den Umfang der notwendigen Beförderungskosten und das Erstattungsverfahren selbstständig zu regeln. Hierzu werden weiterhin Haushaltsmittel bereit gestellt. Im Bereich der Kommunalverfassung werden umfangreiche Standardreduzierungen und Verwaltungsvereinfachungen vorgenommen. Im Bereich der Weiterbildung werden die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte dahingehend modifiziert, dass sie zwar auch künftig die Grundversorgung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe sicherstellen sollen, jedoch von der Verpflichtung entlastet werden, dabei einen vom Land vorgegebenen Mindestumfang erreichen zu müssen. Vielmehr sollen sie den Umfang der Grundversorgung an Weiterbildungsangeboten für ihre Region eigenständig festlegen. Damit wird für sie der finanzielle Gestaltungsspielraum erhöht. Die Änderungen von kommunalrechtlichen Vorschriften werden zum Teil unmittelbar zu finanziellen Entlastungen führen. Zum anderen Teil werden sie zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verschlankung der Verwaltung sowie der Vereinfachung von Entscheidungsabläufen und damit auch zu Einsparungen beitragen.