Staatskanzlei

Land setzt Urteil zur Kostenerstattung für Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung um

veröffentlicht am 25.11.2008

Brandenburgs Kommunen sollen ihre Kosten für Grundsicherungsleistungen erstattet bekommen. Sozialministerin Dagmar Ziegler stellte heute im Kabinett klar, dass das Land seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Landesverfassungsgerichts-Urteil vom 28. Juli zur Kostenerstattung für Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung an Personen in stationären Einrichtungen in den Jahren 2005 und 2006 nachkommen werde. Dabei werde es keine Rolle spielen, ob die jeweiligen Kommunen gegen Kostenerstattungsbescheide des Landes geklagt hätten oder ob bereits formal bestandskräftige Bescheide vorlägen. Sollten die Kommunen seinerzeit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Landes keine Anträge auf Kostenerstattung gestellt haben, solle das für sie nicht zum Nachteil werden, betonte die Ministerin. Denn grundsätzlich sollten alle Kommunen gleich behandelt werden. Die Kostenerstattungsansprüche der Kommunen aufgrund des Urteils belaufen sich nach einer Prüfung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung auf rund 38,9 Millionen Euro. Ziegler wies jedoch in dem Zusammenhang darauf hin, dass das Land auch Erstattungsleistungen an die Kommunen gegen rechnen werde, so dass sich der tatsächliche Auszahlungsbetrag deutlich vermindern werde. Dabei handelt es sich insbesondere um weitergereichte Bundesmittel für grundsicherungsbedingte Mehraufwendungen sowie den Kommunen zugeflossene Wohngeldnachzahlungen, die im Rahmen der Kostenerstattung für die Jahre 2005 und 2006 bislang nicht berücksichtigt wurden. Zum weiteren Verfahren kündigte Ministerin Ziegler Gespräche des Landes mit den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten an, um sich über die Höhe der jeweiligen Erstattungsansprüche und das Auszahlungsverfahren zu verständigen. Mit dem Verfahren beim Landesverfassungsgericht hatten sich die Landkreise Uckermark und Havelland gegen die 2005 und 2006 geltende zentrale Kostenerstattungsvorschrift des betreffenden Gesetzes gewandt. Sie sieht für die örtlichen Träger der Sozialhilfe, Landkreise und kreisfreie Städte, keinen finanziellen Ausgleich für die von diesen erbrachten Leistungen der Grundsicherung im Alter für stationär betreute Menschen vor. Das Gericht hatte die Klage zwar abgewiesen, jedoch in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, dass es im Kern der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer folgt.