Staatskanzlei

Brandenburg lehnt CCS-Gesetz in vorliegender Form ab

Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt die stellvertretende Regierungssprecherin Gerlinde Krahnert mit:

veröffentlicht am 24.05.2011

Die Landesregierung Brandenburg lehnt den Entwurf der Bundesregierung für das Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zu Abscheidung, Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (so genanntes CCS-Gesetz) in der vorliegenden Form ab. Wirtschafts- und Europaminister Ralf Christoffers erläuterte heute im Kabinett die Änderungsanträge, die das Land im Bundesrat am kommenden Freitag stellen will. Dazu zählt der Antrag, die so genannte Länderklausel aus dem Entwurf zu streichen, die es einzelnen Bundesländern erlaubt, ihr Territorium oder Teile davon von einer möglichen Speicherung auszuschließen. Minister Christoffers sagte nach der Sitzung. „Die Landesregierung ist der Auffassung, dass Klimaschutz eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft ist. Risiken und Lasten zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzverpflichtungen sollten der gesam­ten Gesellschaft und nicht nur von einer einzelnen Region getragen werden. Dieser Grundsatz würde mit der Ausstiegsklausel verlassen:“ Außerdem will die Landesregierung laut Minister Christoffers Änderungsanträge in Bezug auf die Haftungsübertragung sowie die Konkretisierung der Anforderungen zur Deckungsvorsorge einbringen. Nach der Stilllegung des Speicherbetriebs sollte Haftungsverantwortung für das betreffende Gebiet erst frühestens nach 40 Jahren vom Betreiber auf die öffentliche Hand, möglichst den Bund, übergehen können. Der Gesetzentwurf sieht lediglich 30 Jahre und den Übergang der Verantwortung auf die jeweiligen Länder vor. In Bezug auf Haftung und Vorsorge will die Landesregierung erreichen, dass die Bundesregierung ein schlüssiges Gesamtkonzept im CCS-Gesetz verankert. Darin sollten klare Kriterien für die im Schadensfall notwendige Deckungsvorsorge und das Haftungsrisiko sowie die Versicherbarkeit enthalten sein. Bislang plant die Bundesregierung, entsprechende Regelungen später in eigenen Verordnungen zu formulieren. Dies bedeutet, dass beispielsweise die Versicherungswirtschaft derzeit kein Aussagen über die finanzielle Absicherung der Risiken treffen kann. Die Finanzier­bar­keit ist jedoch wesentliches Kriterium für eine Investi­tions­ent­scheidung. Ohne ein klares, bereits im Gesetz abschließend festgeschriebenes Regelungs­konzept zu allen wesentlichen Haftungs- und Vorsorgefragen liefe somit das ganze Gesetz ins Leere.