Staatskanzlei

Kabinett fasst Naturschutzgesetz neu

Tack: Hohes Niveau bleibt bestehen

veröffentlicht am 15.11.2011

Brandenburgs Landesregierung will den Naturschutz auf hohem Niveau festschreiben. Das Kabinett beschloss daher heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts, mit dem das bisherige Naturschutzgesetz abgelöst werden soll. Umweltministerin Anita Tack sagte in Potsdam: „Ziel ist es, den Naturschutz auch weiterhin auf einem hohen Niveau fortzuführen. Kiefern- und Buchenwälder, Seen und Moore, ausgedehnte Flusstäler mit weiten Wiesen und Auenlandschaften sind Brandenburgs Markenzeichen. Daraus ergeben sich besondere Anforderungen an den Naturschutz und eine naturverträgliche Nutzung.“ Der Gesetzentwurf regelt laut Tack die Ausführung des Bundesgesetzes. Darüber hinaus würden politische Vorhaben der Landesregierung umgesetzt, wie der freie Zugang zu Natur- und Erholungsflächen, die förmliche Unterschutzstellung der Europäischen Vogelschutzgebiete und die Fortschreibung der bisherigen Bestimmungen zum ehrenamtlichen Naturschutz in Brandenburg. „Wir wollen, dass der Zugang zu Natur- und Erholungsflächen für Bürgerinnen und Bürger dauerhaft gewährleistet wird. Auf der Grundlage des Gesetzes können Gemeinden dies künftig in eigener Verantwortung im Einvernehmen mit Betroffenen regeln“, sagte Tack. Bei unlösbaren Konflikten solle es darüber hinaus möglich sein, den Zugang im Einzelfall anzuordnen und durchzusetzen. Damit wird ein Punkt der Koalitionsvereinbarung umgesetzt. Ein weiteres Vorhaben ist die förmliche Unterschutzstellung der Europäischen Vogelschutzgebiete. Brandenburg hat insgesamt 27 Gebiete an die EU-Kommission gemeldet, die 22 Prozent der Landesfläche ausmachen. Aufgrund der Vogelschutzrichtlinie sind Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Areale mit einem förmlichen Schutzstatus zu versehen. In Deutschland fällt diese Aufgabe den Bundesländern zu. In Brandenburg sind derzeit 7 der 27 Vogelschutzgebiete mit einem förmlichen Schutzstatus versehen. Für die übrigen 20 gilt das europäische Recht unmittelbar und mit der Konsequenz, dass in diesen Gebieten alle Vorhaben und Maßnahmen verboten sind, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten. Eine Ausnahmeregelung ist faktisch nicht möglich. Für große Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieleitungsausbau wird manchmal eine Ausnahmeklausel benötigt, deshalb die nationale Unterschutzstellung. „Wir wollen die Infrastrukturprojekte und den Ausbau der erneuerbaren Energien im Einklang mit der Vogelschutzrichtlinie ermöglichen“, betonte Tack. Sie wies darauf hin, dass der Gesetzentwurf keine Verschärfungen gegenüber dem Bundesnaturschutzgesetz oder europarechtlichen Vorschriften beinhaltet. „Der Gesetzentwurf hat auch keinerlei Einfluss auf den Erlass zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und die Genehmigung von Windenergieanlagen oder die Energiestrategie des Landes Brandenburg“, so die Ministerin. Sowohl der Erlass als auch die Strategie sollten nach Inkrafttreten des Gesetzes unverändert weiter gelten und umgesetzt werden. Gleichzeitig weist die Ministerin auf den Bedarf an Regelungen zum ehrenamtlichen Naturschutz hin, da hier der Bundesgesetzgeber nur eine eingeschränkte Regelungskompetenz hat. „Wir haben uns deshalb entschieden, alle bisherigen Bestimmungen zum ehrenamtlichen Naturschutz in Brandenburg mit unserem Gesetzentwurf fortzuschreiben“, erläuterte Tack. „Damit würdigen wir das große ehrenamtliche Engagement im Naturschutzbereich.“ Den anerkannten Naturschutzverbänden blieben ihre seit jeher umfangreichen Mitwirkungs- und Klagerechte erhalten. Der Bundesgesetzgeber hat im Juli 2009 ein neues Bundesnaturschutzgesetz erlassen, das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist. Erstmals gelten seitdem die bundesweit einheitlichen Bestimmungen im Naturschutzrecht unmittelbar in den Ländern. Dies ist eine Folge der durch die Föderalismusreform neu verteilten Zuständigkeiten bei der Gesetzgebung. Konnte der Bundesgesetzgeber bisher lediglich einen Rahmen vorgeben, ist er nun befugt, für Naturschutz und Landschaftspflege unmittelbar verbindliche Regelungen zu treffen. Daraus ergab sich die Notwendigkeit für Brandenburg, das Naturschutzgesetz neu zu fassen.