Staatskanzlei

Rückmeldegebühren: Hochschulen werden unterstützt

veröffentlicht am 26.09.2017

Das Land Brandenburg wird den Studierenden, die im Zeitraum vom Sommersemester 2001 bis Wintersemester 2008/09 gegen die damaligen Rückmeldegebühren geklagt haben, die zu Unrecht bezahlten Gebühren zurückerstatten. Darüber hat Wissenschaftsministerin Martina Münch heute das Kabinett unterrichtet. Die Rückerstattung betrifft rund 65 Studentinnen und Studenten. Insgesamt rechnet das Land mit rund 60.000 Euro, die zurückgezahlt werden müssen.

In allen weiteren Fällen sind etwaige Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren nach dem Gebührengesetz des Landes Brandenburg verjährt. Das hat eine Prüfung des Innenministeriums, des Wissenschaftsministeriums und des Justizministeriums ergeben.

Münch: „Wir werden die betroffenen Hochschulen bei der Erstattung zu viel gezahlter Rückmeldegebühren unterstützen und stellen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung. Für weitere Rückzahlungen gibt es nach der rechtlichen Prüfung aufgrund der Verjährung keine Grundlage."

Hintergrund der heutigen Kabinettsentscheidung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) vom 22. Juni, das auf einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Januar 2017 basiert. Demzufolge haben die klagenden Studierenden einen Anspruch auf Erstattung ihrer zwischen 2001 und 2008 gezahlten Rück­melde­ge­büh­ren, da die damalige Regelung zur Erhebung von Rückmeldegebühren im Brandenburgischen Hochschulgesetz nicht verfassungskonform war. Das Gesetz wurde im Dezember 2008 geändert.

Die geltende Rechtslage zu den Rückmeldegebühren ist von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg und des Bundesverfassungsgerichtes nicht berührt, da sich der gesetzliche Zweck der Gebührenerhebung seit 2009 explizit erweitert hat. Seither umfasst die Gebühr nicht nur die Kosten für die Rückmeldung, sondern auch die Kosten für Beurlaubungen, Exmatrikulation, allgemeine Studienberatung, die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter.

 

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