Staatskanzlei

Kabinett billigt Gesetz über Öffentlichen Gesundheitsdienst – Künftig werden alle Vorschulkinder untersucht

veröffentlicht am 23.10.2007

Das Kabinett hat den von Gesundheitsministerin Dagmar Ziegler eingebrachten Entwurf des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg gebilligt. Eines der Kernziele des Gesetzes ist es, den Kindern unabhängig von ihrer sozialen Lage gleiche Chancen für eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Neu ist dabei unter anderem, dass künftig alle Kinder im Vorschulalter vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) untersucht werden sollen, also auch die so genannten Hauskinder. Gesundheitsministerin Ziegler betonte: „Der Schutz von Kindern und Jugendlichen liegt uns am Herzen, denn sie sind die Zukunft des Landes. Wir wollen kein Kind zurücklassen. Alle Kinder in Brandenburg sollen gesund aufwachsen und vor Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung geschützt werden.“ Für Kinder, bei denen die Untersuchungen des ÖGD Auffälligkeiten ergeben, wird ein Betreuungscontrolling eingeführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen zukünftig dafür Sorge, dass diese Kinder möglichst frühzeitig die notwendigen therapeutischen Maßnahmen durch niedergelassene Ärzte beziehungsweise heilpädagogische oder andere Fördermaßnahmen erhalten. Zur Erreichung dieses Zieles soll der ÖGD im Rahmen eines zentralen Einladungs- und Rückmeldewesens auch auf die Erhöhung der Teilnahmerate an den Früherkennungsuntersuchungen (so genannte U-Untersuchungen) der niedergelassenen Ärzte hinwirken. Ziegler betonte: „Das Gesetz soll zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung des Landes und zur Stärkung der Kompetenzen der Landkreise und kreisfreien Städte im Bereich der Gesundheit beitragen.“ Mit dem Gesetz werden darüber hinaus die traditionellen Kernaufgaben des ÖGD gestärkt, insbesondere der Infektionsschutz, der umweltbezogene Gesundheitsschutz, die Betreuung von psychisch kranken und abhängigkeitskranken Menschen, die Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfen sowie die Gesundheitsberichterstattung und die Koordinierung von regionalen Gesundheitsleistungen. Durch die Einführung einer Öffnungs- und Experimentierklausel, die den Landkreisen und kreisfreien Städten mehr Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz eröffnet und die Abgabe der Aufgabenwahrnehmung an Dritte ermöglicht, wird zudem die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im jeweiligen Gesundheitsamt durchgeführt, dessen Eingliederung in die Organisationsstrukturen der Landkreise und kreisfreien Städte den Kommunalverwaltungen obliegt.