Staatskanzlei

Regierungserklärung von Ministerpräsident Matthias Platzeck am 27.2.2008 vor dem Landtag

veröffentlicht am 27.02.2008

Auch 17 Jahre nach Herstellung der Deutschen Einheit macht das Thema Bodenreform und ihre Folgen noch von sich reden. Es geht dabei um ein weit zurückliegendes, aber wichtiges Stück deutscher Nachkriegsgeschichte. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden die Großbauern, Großgrundbesitzer, die so genannten "Junker", in Ostdeutschland also Landbesitzer, die mehr als 100 Hektar besaßen entschädigungslos enteignet, nicht selten begründet auch mit dem Vorwurf, Nazi-Verbrecher gewesen zu sein. Es war eine wirklich gewaltige Eigentums-Umverteilungsmaßnahme. Seit dem Ende der DDR werden nunmehr die tiefgreifenden Folgen der Enteignung rechtlich und tatsächlich aufgearbeitet und geklärt. Die Einordnung der beim Beitritt der DDR vorhandenen Eigentumsstrukturen in die bundesrepublikanische Rechtsordnung gehörte zu den ganz großen Herausforderungen der Deutschen Einheit überhaupt. Sie war von den Verwaltungen der Neuen Länder, ihrer Kommunen und auch der Gerichte durch eine riesige Kraftanstrengung zu bewältigen. Lassen Sie mich kurz die wichtigsten Felder Revue passieren: Von den geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen entfielen über ein Viertel – nämlich rund 650.000 - auf das Land Brandenburg. Hinzu kommen die Fälle der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts. Das ehemalige Preußenvermögen wurde zwischen Bund und den Ländern aufgeteilt, Basis war die sogenannte „Preußeneinigung“ 1999. Die Abrechnung und Verteilung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR zwischen den neuen Ländern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben wird erst in Kürze abschließend geregelt werden. Schließlich war bzw. ist das Finanzvermögen des Staates DDR zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Bei den ehemaligen Militärliegenschaften konnten seit 1994 inzwischen über 80.000 ha der vom Bund übernommenen 93.000 ha durch die Brandenburgische Boden Gesellschaft verwertet werden. Ein Element in dieser Reihe ist die Klärung der Eigentumsverhältnisse an den Bodenreformflächen. Nur wenige Themen haben die öffentliche Meinung so intensiv bewegt wie die Abwicklung der Bodenreform. In den letzten Wochen ist der Umgang mit Bodenreformland durch das Land Brandenburg auch zum Thema in der regionalen Medienlandschaft geworden. Die Landesverwaltung ist dem Vorwurf ausgesetzt, sich rechtswidrig Bodenreformland angeeignet zu haben. Dabei sollen die Justiz des Landes, die Landkreise und die kreisfreien Städte teils mitgewirkt haben. Nötig ist jetzt ein Handeln, das sich auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und auf den Rechtsfrieden konzentriert. Die Landesregierung nutzt deshalb die Form einer Regierungserklärung, um zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Übertragung von einstigen Bodenreformgrundstücken Stellung zu nehmen. Es geht auch um das Ansehen unseres Landes, dessen bin ich mir sehr bewusst. Deshalb ist es notwendig, das beanstandete Verwaltungshandeln aufzuarbeiten, Fehler beim Namen zu nennen und ganz klar die sich daraus abzuleitenden Konsequenzen zu ziehen. Denn nur so werden wir verlorengegangenes Vertrauen bei den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes zurückgewinnen. Auf jeden Fall ist dabei auch Besonnenheit geboten. Um die entstandene Situation richtig erfassen zu können, ist es sinnvoll, sich rückblickend den politisch und rechtlich äußerst schwierigen Komplex Bodenreform vor Augen zu führen. Die Vergabe der Bodenreformgrundstücke in der sowjetisch besetzten Zone erfolgte zum vererblichen Eigentum, war jedoch mit erheblichen Einschränkungen verbunden. So war sie u.a. an die persönliche Bewirtschaftung gebunden. Mit dem Tode eines Eigentümers fiel das Bodenreformland nach den damals geltenden Besitzwechselverordnungen zunächst wieder an den Bodenfonds zurück und wurde nach Antrag bei vorliegenden Voraussetzungen an die Erben neu vergeben. Im Falle der Nichtbewirtschaftung ging das Land an den Bodenfonds. Diese formellen Akte wurden damals sehr lückenhaft dokumentiert, so dass in den Grundbüchern häufig noch der Vor-, manchmal sogar der Vorvoreigentümer zu finden war. Mit dem Gesetz vom 6. März 1990 über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform - allgemein „Modrow-Gesetz“ genannt - sollten alle Verfügungsbeschränkungen von Bodenreformland sowie die bisher geltenden Besitzwechselvorschriften aufgehoben und Bodenreformeigentum künftig als vollwertiges Eigentum anerkannt werden. Mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Juli 1992 regelte der Bundesgesetzgeber in Artikel 233 Einführungsgesetz zum BGB die Abwicklung der sogenannten „hängenden Fälle“. Die dort geschaffenen Bestimmungen weisen zunächst den im Grundbuch zuletzt eingetragenen Neubauern oder ihren Erben das Eigentum zu. Danach erhielten nur diejenigen Erben das Land, die es am 15. März 1990 selbst bewirtschafteten oder die Hofstelle bewohnt haben. Das nach diesen Vorschriften zugewiesene Eigentum unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen dem Herausgabeanspruch eines sogenannten „Besserberechtigten“. Auch das Land konnte in diesem Sinne besser berechtigt sein. Allerdings war der Anspruch des Fiskus immer subsidiär, greift also nur dann, wenn kein Anspruch des Eigentümers, des Erben oder aus anderen Gründen „Besserberechtigten“ vorliegt. Diese Regelung, die so kompliziert ist, wie sie auch klingt, gehört im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Bodenreform zu den umstrittensten Regelungen im Zuge der Herstellung der deutschen Rechtseinheit. Die Debatte darum war im höchsten Grade emotionsgeladen. Es war auch eine Folge davon, dass das spezielle DDR-Bodenrecht in das ganz anders geartete bundesdeutsche Eigentumsrecht eingefügt werden musste. Kaum ein Thema hat auch die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte so intensiv beschäftigt, wie die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform. Zur Erinnerung: In zwei Instanzen hat sich der Europäische Gerichtshof mit ihnen befasst und sie in letzter Instanz bestätigt. Bei der Bewertung des Verwaltungshandelns des Landes muss man sich die Dimension der Bodenreform in Brandenburg in Erinnerung rufen: Brandenburg hatte besonders viel sogenanntes „Junkerland“. Mehr als 82.000 Bodenreformgrundstücke wurden hier seinerzeit gezählt, mehr als in anderen Ländern. Die Zahl der sich dahinter verbergenden Flurstücke, die nicht gesondert erfasst wurde, liegt ungleich höher. Nach dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz mussten die Länder ihre Ansprüche auf Übertragung ehemaliger Bodenreformflächen bis zum 2. Oktober 2000 gegenüber nicht zuteilungsfähigen Neubauernerben geltend machen. Es ging also auch darum, dass dem Land nach dem Gesetz zustehendes Vermögen nicht verloren geht. Der Gesetzgeber hatte geregelt, dass die Geltendmachung des Auflassungsanspruchs eines Besserberechtigten zeitlich bis zum 2. Oktober 2000 beschränkt war. Wie jede Verjährungsvorschrift sollte auch diese dazu dienen, Rechtsfrieden herzustellen, nicht zuletzt auch, um Investitionsentscheidungen zu befördern und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Wer also bis dahin nicht zur Auflassung aufgefordert wurde, sollte Eigentümer bleiben. Anfang 1996 hatte die Landesregierung beschlossen, flächendeckend klären zu lassen, inwieweit das Land auf Grundstücke, die im Grundbuch als Bodenreformland eingetragen sind, Auflassungsansprüche hat. Diese Vorgehensweise war erforderlich, weil die Sicherung der Ansprüche im sogenannten Widerspruchsverfahren Ende 1996 auslief. Danach konnte das Land seine Ansprüche nur noch sichern, wenn es sie selbst feststellte. Dies war im Übrigen auch Gegenstand einer Landtagsbefassung im Jahre 1996 im Zusammenhang mit einem Antrag der Landesregierung. Es ging um die Zuführung der dem Land aus der Bodenreform zufallenden Grundstücke zu dem Sondervermögen „Bodenfonds“. Die Bestimmungen über die Abwicklung der Bodenreform des Art. 233 EGBGB wurden vom Bundesgesetzgeber geschaffen, um die Verkehrsfähigkeit von Bodenreformflächen auf einem einfacheren und schnelleren Weg herzustellen als bei einem Vorgehen nach den hergebrachten Verfahren, wie es z.B. das Aufgebotsverfahren ist. Gesetzesmotive waren u.a. die fehlende Verkehrsfähigkeit einer sehr großen Zahl land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen und die drohende erhebliche Verzögerung im Grundstücksverkehr mit negativen Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit in den ostdeutschen Ländern. Letztendlich war das Land auch deshalb gehalten, seine Ansprüche vor ihrer Verjährung am 02.10.2000 durchzusetzen, weil der Bundesgesetzgeber noch über die endgültige Aufteilung dieses Vermögens zwischen Bund und Ländern zu entscheiden hat. Um die Ansprüche des Landes auf Bodenreformland zu sichern, galt es, diese zunächst zu recherchieren und zu erfassen. Dazu war auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen der mühevolle Weg zu beschreiten, alle in Betracht kommenden Grundbücher auf die Eintragung von Bodenreformvermerken hin durchzusehen und gegebenenfalls Erben zu ermitteln. Diese sehr zeitaufwändige Aufgabe konnte nur mit Hilfe von externen Unternehmen bewältigt werden. Anrede Mit der flächendeckenden Recherche hatte das Land Ende 1996 nach öffentlicher Ausschreibung neun Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Im Ergebnis ihrer Recherchen wurden rund 82.000 Bodenreformvorgänge erfasst. Der Großteil dieser rund 82.000 ermittelten Fälle ist geklärt worden, ohne dass es zu einer Vertreterbestellung kam. In rund 63.000 Fällen waren die Erben zuteilungsfähig. In etwa 10.000 Fällen waren die betroffenen Neubauernerben gleichwohl bis zum Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 2000 nicht ermittelt worden. Um die schlichte Verjährung zu vermeiden, hat das Land sich deshalb im Falle ergebnisloser Ermittlungen überwiegend selbst zum Vertreter des unbekannten Eigentümers bestellen lassen. Anschließend hat es sich die Bodenreformflächen selbst übertragen. In knapp 9.000 Fällen wurde das Land zum gesetzlichen Vertreter bestellt, weil die Erben oder auch ihr Aufenthaltsort nicht bekannt waren. In insgesamt 6.600 Fällen wurde das Land dann in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Dezember 2007 die Verfahrensweise des Landes im Umgang mit unbekannten Eigentümern von Bodenreformgrundstücken außergewöhnlich scharf kritisiert. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes ist die Erklärung eines zum Vertreter des unbekannten Eigentümers eines Bodenreformgrundstückes bestellten Landes, das Grundstück an sich selbst aufzulassen, wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs des Landes auf Auflassung nicht geprüft werden konnte, wenn die Erben unbekannt geblieben sind. Im Ergebnis fehlt es an einer wirksamen Eigentumsübertragung der in Rede stehenden Grundstücke auf das Land. Die Landesregierung hat sich eingehend mit diesem Urteil befasst. Dass die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes über die Zeit unterschiedlich ausfallen konnte, machen die Entscheidungen der Vorinstanzen des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts deutlich. Bis zum Urteilsspruch des BGH ist das Land von einer anderen Rechtslage ausgegangen. Selbstverständlich akzeptiert die Landesregierung das anderslautende Urteil ohne Wenn und Aber. Als Konsequenz aus dem BGH-Urteil muss sich die Landesregierung den Vorwurf gefallen lassen, die in Rede stehenden Erben nicht ausfindig gemacht und sich demzufolge mit ihnen nicht juristisch auseinandergesetzt zu haben. Nach dem Stichtag am 2. Oktober 2000 haben sich in rund 1.000 Fällen Erben gemeldet, die bis dahin dem Land unbekannt waren. Im Fall ihrer dann besseren Berechtigung, nämlich 654 mal, hat das Land die Grundstücke an die betroffenen Erben zurückgeführt. Heute wissen wir, dass es dieser Feststellung nicht bedurft hätte, weil das Prüfungsrecht auf Besserberechtigung nach dem Stichtag nicht mehr gegeben war. Anrede Kein Zweifel: Es ist öffentlicher Schaden entstanden, weil festgestellt wurde, dass das Land im Grundbuch eingetragen wurde. Die Landesregierung bedauert zutiefst, dass sich das Land in einer Vielzahl von Fällen fehlerhaft verhalten hat und dadurch das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert wurde, auch weil es eines langwierigen Rechtsstreits durch drei Instanzen bedurfte, um zu dieser Erkenntnis zu kommen. Ich weiß, dass das für die betroffenen Menschen nervenaufreibend war. Deshalb bedaure ich es auch persönlich noch einmal ganz ausdrücklich. Die Landesregierung steht zu ihrer Verantwortung. Die öffentliche Diskussion über die Konsequenzen des BGH-Urteils darf aber den Blick nicht verstellen. Brandenburg ist ein Rechtsstaat und deshalb können die Bürger die Umsetzung des Urteils für alle gleichgelagerten Fälle und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erwarten. Die Landesregierung hat erste Konsequenzen gezogen. Finanzminister Speer reagierte mit einem Maßnahmekatalog sieben Tage nachdem die Begründung des Urteils schriftlich vorlag. Als Konsequenz wird das Land wie folgt verfahren: Erstens: Das Land wird seine in diesem Verfahren noch nicht vollzogenen Grundbucheintragungsanträge zurücknehmen. Zweitens: Ist das Land bereits im Grundbuch eingetragen worden und melden sich Erben, die bei den Recherchen nicht ermittelt wurden, wird das Land die Erben bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen, insbesondere bei der Eintragung ins Grundbuch - unabhängig davon, ob das Land vor dem 2.10.2000 besser berechtigt war. Drittens: Das Land wird in der regionalen und überregionalen Presse Aufrufe an die Erben richten. So sollen bei den Recherchen übersehene Erben über die vorgesehenen Maßnahmen informiert werden. Sie werden gebeten, sich an den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zu wenden um zu klären, ob ihre Bodenreformflächen betroffen sind. Viertens: Das Land nimmt alle noch nicht erledigten Vertreterbestellungsanträge sowie die Anträge auf Genehmigung von Auflassungsbeurkundungen zurück. Fünftens: Ist das Land bereits im Grundbuch eingetragen worden und melden sich auf die Aufrufe in der Presse keine Erben, wird das Land zunächst die Flächen wie ein Treuhänder zugunsten der unbekannten Erben bewirtschaften bis die zuständigen Nachlassgerichte entsprechende Entscheidungen getroffen haben. Außerdem wird das Finanzministerium den Grundbuchämtern alle Daten zu den rechtswidrig übertragenen Grundstücken übermitteln und gleichzeitig einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch stellen. Ein solcher Widerspruch weist darauf hin, dass die Grundbucheintragung unrichtig ist. Die gesetzliche Vermutung, dass die Eintragung im Grundbuch richtig ist, d.h., dass das Eigentum des Landes wirksam übertragen worden ist, gilt dann nicht mehr. So wird bis zur endgültigen Korrektur des Grundbuches verhindert, dass ein Dritter gutgläubig Eigentum erwerben kann. Der Finanzminister steht dafür, dass dies zügig umgesetzt wird. Er hat dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zugesichert, über die Umsetzung regelmäßig zu berichten. Anrede Kritik ist auch an den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten geübt worden. Sie entbehrt der Grundlage. Den Grundbuchämtern ist kein Vorwurf zu machen. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Behauptung, bis 1997 seien Eigentumsverhältnisse durch den Stempelaufdruck „Zurückgeführt“, wie einigen Berichten zu entnehmen war, zugunsten des Landes verändert und damit Eigentümer handstreichartig aus dem Grundbuch gelöscht worden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Von einer Willfährigkeit gegenüber dem Land und den Landkreisen kann also keine Rede sein. Zu Recht verwahrt sich die Justiz gegen solche Äußerungen. Die Landesregierung wird die parlamentarische Beschäftigung mit dieser komplexen Materie unterstützen. Die vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit sage ich zu. Das gilt für die Zusammenarbeit mit dem zu erwartenden Untersuchungs-Ausschuss sowie selbstverständlich auch mit allen anderen Ausschüssen des Landtages, die sich mit diesem Thema befassen. Anrede Ich bin überzeugt, dass die beschriebenen Maßnahmen sachgerecht sind und eine gute Grundlage für die Wiedergewinnung des Vertrauens darstellen. Ziel ist es, den rechtmäßigen Zustand und den Rechtsfrieden herzustellen. Diesem Anliegen werden wir uns konsequent stellen. Darüber sind wir uns in der Landesregierung alle einig. Wir werden unsere Verantwortung wahrnehmen. Wir werden alles leisten, was erforderlich ist, um Klärung zu schaffen. Wir tun dies im Interesse der Bürger und im Interesse des Ansehens unseres Landes.