Staatskanzlei

Gesetzentwurf regelt einheitliche Umweltprüfungen bei Planungen und Investitionen

veröffentlicht am 13.02.2007

Fachplanungen mit erheblichen Umweltauswirkungen unterliegen zukünftig einer Strategischen Umweltprüfung. Die Grundlage dafür schafft ein heute von Brandenburgs Landesregierung bestätigter Gesetzentwurf, der nun zur weiteren Abstimmung dem Landtag übergeben wird. Brandenburg setzt damit eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 in Landesrecht um. In diesem Zusammenhang soll auch eine Änderung des Landeswaldgesetzes erfolgen, die die Pflicht zur Wiederbewaldung nach Kahlschlägen regelt.

Zweck dieses Gesetzes ist, bei behördlichen Fachplanungen und privaten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt durch Umweltprüfungen nach einheitlichen Standards sowie frühzeitig zu bewerten.

Der Strategischen Umweltprüfung unterliegen die Pläne und Programme in den folgenden Bereichen:

  • Verkehr: Verkehrswegeplanung, hier vor allem die Straßen-, aber auch Luftverkehrspläne und –programme, Landesnahverkehrsplan, kommunale Nahverkehrspläne;
  • Wasser: Hochwasserschutzplan und Maßnahmenprogramm, Wasserversorgungsplan, Abwasserbeseitigungskonzepte;
  • Raumordnung und Braunkohle: Landesentwicklungsprogramm, Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Braunkohlen- und Sanierungsplanung;
  • Naturschutz: Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan;
  • Abfallwirtschaft: Abfallwirtschaftsplan, kommunale Abfallwirtschaftskonzepte;
  • forstliche Rahmenplanung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Pläne ergeben sich aus dem entsprechenden Bundesrecht zur Umwelterträglichkeitsprüfung. Die jeweiligen Behörden haben darüber hinaus eigenständige Prüfungen vorzunehmen, ob die Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher einer Strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind.

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Mit den Änderungen wird das Waldgesetz des Landes Brandenburg an die Erfordernisse  der Strategischen Umweltprüfung angepasst. Bislang ließ das Landeswaldgesetz unter Umständen ein Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers nach kahlschlagsfreier Waldbewirtschaftung zu. Deshalb wird eine allgemeine Wiederbewaldungspflicht eingeführt, wodurch die Gesetzeslücke geschlossen wird.